Vosseler GmbH – Aldingen
Einkaufsbedingungen
Verkaufsbedingungen
1. Geltung
(1) Alle unsere Bestellungen und Vertragsschlüsse werden ausschließlich auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.
(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Lieferers werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(3) Sollen anders lautende Bestimmungen des Lieferers oder von uns an die Stelle dieser Bedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Lieferers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.
2. Bestellung/ Vertragsschluss
(1) Für die Ausführung der Bestellung ist allein das Bestellschreiben maßgebend. Nur schriftlich erteilte, von zur Vertretung berechtigten Personen unterschriebene Bestellungen sind für uns verbindlich.
(2) Die Bestellung ist vom Lieferer unverzüglich zu bestätigen. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt, gilt die verspätete Annahme als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Alle Angebote müssen unseren Anfragen exakt entsprechen. Sind Abweichungen vorgenommen worden, so ist hierauf im Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Auch in diesem Fall bedarf es einer neuen Annahme durch uns.
(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Spätere Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferumfang
(1) Die Lieferung umfasst sämtliche in der Bestellung aufgeführten Teile und die notwendigen technischen und Service-Dokumentationen.
(2) Der Lieferer verpflichtet sich zur Lieferung eines voll funktionsfähigen Liefergegenstandes.
(3) Soweit es sich bei der Lieferung des Lieferers um einen Lieferanteil für eine Gesamtanlage handelt, hat sich der Lieferer über alle Einzelheiten seines Lieferanteils und der damit verbundenen Arbeiten in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflicht darstellen, gehen zu Lasten des Lieferers.
(4) Der Lieferer verpflichtet sich, uns so rechtzeitig vor Beendigung der Liefermöglichkeit zu informieren, dass wir gegebenenfalls noch eine Abschlussdisposition treffen können.
4. Preise
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Dies gilt auch, wenn sich die Bedingungen, zu denen der Lieferer Fremdleistungen bezieht, für diesen verschlechtern. Falls nicht anders vereinbart, handelt es sich dabei um Festpreise.
(2) Die Preise schließen alles ein, was der Lieferer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht zu bewirken hat. Insbesondere sind die zur Erreichung der vorgesehenen technischen Daten und Normen erforderlichen Leistungen im Preis enthalten. Rüstkosten sind nur zu bezahlen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
(3) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise frei Empfangswerk oder sonstigen vorgeschriebenen Ablieferungsstellen einschließlich Verpackung. Bei Sukzessivlieferungsverträgen sind Preissenkungen, die zwischen Bestellung und Lieferung eintreten, an uns weiterzugeben.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichen Umfang zu.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen sind an unsere Postanschrift zu richten und dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie müssen unsere Bestellnummer enthalten.
(2) Die Zahlungen werden dreimal monatlich vorgenommen.
(3) Die Einhaltung der in Ziffer 1 geregelten Zahlungsziele berechtigt uns zum Abzug von 3 % Skonto.
(4) Die Zahlungsfrist läuft ab Eingang der Rechnung, frühestens jedoch ab Eingang der Lieferung bei dem Empfangswerk oder der besonders vorgeschriebenen Ablieferungsstelle. Soweit in der Rechnung die Bestellnummer fehlt, verlängert sich die Zahlungsfrist, bis diese Daten und Unterlagen vollständig sind, entsprechend.
(5) Die Zahlung erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Gutschriften oder Belastungen, die sich bei der Rechnungsprüfung ergeben, werden bei der nächstfolgenden Zahlung mit besonderer Kennzeichnung verrechnet und eine Gutschrift- bzw. Lastschriftmitteilung mit Begründung erteilt.
6. Versand, Transportversicherung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung hat jeweils an die auf der Bestellung angegebene Versandadresse zu erfolgen. Der Sendung ist der Lieferschein beizufügen. Lieferschein und Frachtbrief sowie die übrigen Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer enthalten. Bei vereinbarten unfreien Lieferungen ist jede Frachtverbilligung wahrzunehmen. Mehrfrachten und sonstige Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen, sind vom Lieferer zu tragen.
(2) Die Kosten für eine Transportversicherung tragen wir nur, wenn wir eine solche Versicherung ausdrücklich gewünscht haben.
(3) Der Lieferer trägt die Transportgefahr. Diese gilt auch dann, wenn wir die Kosten für den Transport und etwaige Versicherungen übernehmen.
7. Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Sie beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch den Lieferer. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang des Liefergegenstandes beim vereinbarten Empfangswerk oder der sonst vereinbarten Ablieferungsstelle.
(2) Zur Lieferung vor der vereinbarten Lieferzeit ist der Lieferer nur dann berechtigt, wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis erklärt haben. Der vereinbarte Zahlungstermin wird durch diese vorzeitige Lieferung nicht berührt.
(3) In Fällen des Verzuges geltend die gesetzlichen Bestimmungen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Auf höhere Gewalt kann sich der Lieferer nur dann berufen, wenn er uns hiervon unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die ein Berufen auf höhere Gewalt rechtfertigen, informiert hat.
(5) Teillieferungen werden nicht als Erfüllung anerkannt. Die Lieferung einer größeren als der bestellten Menge begründet keinen Anspruch des Lieferers auf Zahlung eines höheren Entgelts.
8. Höhere Gewalt
(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt – bei uns oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe – die zu einer Einstellung oder Einschränkung der Produktion führen und die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, gilt folgendes: Für die Dauer der Ereignisse und im Umfang ihrer Wirkung sind wir berechtigt, die Abnahme und die Zahlung für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Abnahme unmöglich, so sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Abnahme und die Zahlungsfrist, so entfallen etwaige Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Lieferers.
(2) Wenn diese Behinderungen länger als zwei Monate andauern, so ist der Lieferer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Auf die in Ziffer 1 genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir diese dem Lieferer in einer diesen Umständen entsprechenden Frist unverzüglich mitgeteilt haben.
9. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübertragung
(1)Dem Lieferer stehen weitergehende Eigentumsvorbehalte als der sogenannte einfache Eigentumsvorbehalt nicht zu.
(2) Spätestens mit der Bezahlung der Rechnung geht das Eigentum an dem Liefergegenstand unbeschadet eines Eigentumsvorbehaltes des Lieferers in jedem Falle auf uns über.
(3) Bearbeitung oder Umbildung durch den Lieferer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(5) An Werkzeugen und sonstigen gelieferten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge und Teile als unser Eigentum besonders zu kennzeichnen und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferer uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen und Teilen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
10. Qualität, Prüfungs- und Hinweispflicht des Lieferers
(1) Der Lieferer verpflichtet sich, dass der Liefergegenstand einem hohen wissenschaftlich-technischen Stand entspricht, aus bestgeeignetem Material hergestellt ist und dass der Liefergegenstand ständig sorgfältig überprüft wird.
(2) Der Lieferer verpflichtet sich, die für seine Lieferung geforderten technischen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:
– alle vom Gesetz, von den Aufsichtsbehörden und den Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen;
– die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz.
(3) Der Lieferer verpflichtet sich, dass die technischen und technologischen Dokumentationen dem Verwendungszweck des Liefergegenstandes entsprechen, zum Zeitpunkt der Übergabe an uns verbindlich, vollständig und sachlich richtig sind.
(4) Der Lieferer verpflichtet sich, uns auf mögliche Änderungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Liefergegenstandes rechtzeitig hinzuweisen. Hierbei sind die wesentlichen technischen Unterschiede zwischen alter und neuer
Ausführungsform des Liefergegenstandes besonders schriftlich hervorzuheben.
(5) Jede Änderung des Liefergegenstandes bedarf unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung. Die Erstlieferung nach Einsatz der Änderung ist besonders zu
kennzeichnen.
(6) Der Lieferer hat uns unaufgefordert und unverzüglich hinzuweisen, wenn der
Liefergegenstand nicht zur Erfüllung des Verwendungszweckes, der ihm mitgeteilt
wurde oder ihm aus den Umständen ersichtlich ist, eignet. Diesbezüglich hat der
Lieferer die ihm von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Fehler, die
sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflicht darstellen, gehen zu Lasten des Lieferers.
11. Mängelanzeige
(1) Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.
(2) Der Einwand der verspäteten Mängelrüge sowie der vorbehaltlosen Annahme ist
ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht offenkundig ist. Zur Vornahme von
Stichproben zur Erkennung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet.
(3) Wird bei einer Lieferung durch Stichproben ein Fehleranteil festgestellt, der über
dem jeweiligen festgelegten Qualitätslevel liegt, so sind wir berechtigt, auf Kosten des
Lieferers nach vorheriger Benachrichtigung die gesamte Lieferung zu überprüfen
oder diese Lieferung dem Lieferer auf seine Kosten zurückzusenden.
(4) Bei Lieferungen, deren Eigenschaften erst bei Verarbeitung festgestellt werden
können, kann die Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung des
Mangels erfolgen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.
(5) Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt
keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig
geliefert wurde.
12. Gewährleistung
(1) Im Falle mangelhafter Lieferungen gelten, soweit nicht abweichend in diesen
Einkaufsbedingungen etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet weitergehender Ansprüche – insbesondere
Schadensersatzansprüche – haben wir das Recht, bei mangelhafter Lieferung vom
Lieferer nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz, kostenlose
Mängelbeseitigung, einen Preisnachlass, Rückgängigmachung des Vertrages und bei
zugesicherten Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(3) Befindet sich der Lieferer mit der Nachbesserung um Verzug – oder in dringenden
Fällen – sind wir nach Unterrichtung des Lieferers berechtigt, die Beseitigung der
Mängel auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten
vornehmen zu lassen.
(4) Verborgene Mängel, die erst bei oder nach Einbau der Liefergegenstände
entdeckt werden, berechtigen uns zur Geltendmachung der Aufwendungen, die durch
die Behebung des Mangels entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die Kosten
für nutzlos aufgewandte Bearbeitung, sowie für De- und Remontage. Etwaige
weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
(5) Die etwaige Rücksendung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Lieferers, gleichgültig an welchem Ort sich der mangelhafte
Liefergegenstand befindet.
(6) Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung
von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung unsererseits
zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung
des Liefergegenstandes durch Dritte zurückzuführen ist. Für das Vorliegen dieser
Gewährleistungsausschlüsse trägt der Lieferer die Beweislast.
(7) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(8) Für die Zeit, während der die Lieferung wegen Mangelhaftigkeit nicht benutzt
werden kann, ist die Verjährungsfrist gehemmt. Bei teilweiser Mangelhaftigkeit des
Liefergegenstandes erstreckt sich die Hemmung der Verjährung auf den gesamten
Lieferteil, der durch die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nicht genutzt
werden kann.
Die Hemmung der Verjährung erstreckt sich auf den Zeitraum vom Eingang der
Mängelanzeige bis zum erfolgreichen Abschluss der Nachbesserung oder deren
Fehlschlagen. Dies gilt auch, wenn wir gemäß Ziffer 3 selbst zur Mängelbeseitigung
oder zur Mängelbeseitigung durch Dritte berechtigt sind.
13. Produzentenhaftung
(1) Der Lieferer hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten oder gelieferten
Erzeugnisse unabhängig von uns vorzunehmen und ist für die mangelfreie
Beschaffenheit des gelieferten Liefergegenstandes verantwortlich. Die von uns
vorgenommene eigene Kontrolle entlastet den Lieferer nicht.
(2) Werden wir aus Produzentenhaftung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder ähnlichem, nach inländischem Recht in Anspruch
genommen, so hat der Lieferer den uns entstandenen Schaden zu erstatten, soweit
seine Lieferung bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.
Bei Fehlern, die auf die Herstellung des Liefergegenstandes zurückzuführen sind,
trägt der Lieferer die Beweislast für sein Nichtverschulden.
(3) Der Lieferer verpflichtet sich zum Abschluss der entsprechenden
Haftpflichtversicherungen, insbesondere zum Abschluss einer ausreichenden
Produkthaftpflichtversicherung. Auf Verlangen von uns hat der Lieferer den Abschluss
dieser Versicherungen unverzüglich nachzuweisen. Der Abschluss dieser
Versicherungen entlastet den Lieferer nicht hinsichtlich nicht von der Versicherung
abgedeckter weitergehender Schadensersatzansprüche.
14. Beistellungen, Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel
Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die wir dem Lieferer zur Verfügung stellen,
wie Modelle, Werkzeuge, Messmittel, Muster, Zeichnungen, Berechnungen und
dergleichen sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur
Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Wir behalten uns daran
unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.
15. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Erfüllungsort und Gerichtstand Aldingen.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer
Forderungen am Hauptsitz des Lieferers zu klagen.
(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.
16. Sonstige Bestimmungen
Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1. Geltung
(1) Alle unsere Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.
(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Bestellers werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(3) Widerspricht der Besteller der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.
(4) Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder von uns an die Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind nicht bindend. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf unserer Website, in unseren Katalogen und Prospekten stellt noch kein bindendes Angebot dar. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die Bestellung der Ware durch den Besteller.
(2) Uns erteilte Aufträge sind erst dann durch uns angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn die Lieferung durch uns stillschweigend erfolgt ist. Werden uns Aufträge per Internet oder E-Mail erteilt, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.
(3) Telefonische oder mündliche Ergänzungen bzw. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.
(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Auftrages werden berechnet. Davon unberührt bleibt unser Zahlungsanspruch hinsichtlich der ursprünglichen Bestellung.
(4) Ein Abzug (Skonto etc.) bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
(5) Unsere Rechnungen sind 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig.
(6) Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungs- oder Scheckbetrag innerhalb der Frist einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Die Rüge angeblicher Mängel befreit den Besteller nicht von seinen Zahlungspflichten.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
(2) Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, können wir – unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten – pauschal mit € 40,00 geltend machen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss ungünstige Auskünfte über ihn erhalten, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Lieferfristen/ Liefermenge
(1) Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller Einzelheiten Auftrages, der Beibringung sämtlicher erforderlichen Unterlagen und der vollständigen Zahlung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Pflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
(4) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(6) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.
6. Aufträge und Abruf
(1) Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es eine Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wie jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Frist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.
(2) Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind möglichst in gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.
7. Gewährleistung
(1) Unsere Lieferungen und Rechnungen hat der Besteller unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel oder Fehler unverzüglich zu rügen (§§ 377, 378 HGB). Andernfalls gilt die Lieferung bzw. Rechnung als anerkannt.
(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.
(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Preis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstandes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes resultieren.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, ferner nicht bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
(5) Beanstandungen, die sich auf die Beschaffenheit des Rohmaterials (Schwarzfleckigkeit, Risse) beziehen, werden nicht anerkannt, weil sich die Lieferwerke ebenfalls ablehnend verhalten. Wird die Ware unmittelbar an Dritte ins Ausland versandt, so muss sie auf unserem Werk geprüft und abgenommen werden; anderenfalls gilt die Ware mit der Absendung bedingungsgemäß geliefert.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt der Besteller dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Besteller dadurch entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt. Weder die Mängelrüge noch die Vornahme einer Gewährleistungshandlung hemmen den Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen oder lassen die Verjährung dieser Ansprüche neu beginnen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie für reparaturbedingt ausgetauschte Ersatzteile wird weder eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist noch eine eigenständige, neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Neuware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dabei tritt der Besteller uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Zur Einziehung der Forderungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5 bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.
(7) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in dem Besitz des Bestellers sind und an welchem Ort sich diese befinden. Wir sind ferner berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(8) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.
(9) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Heraushabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten), gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Materialbeistellungen
(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind aus auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
(3) Unser Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege bereitgestellter Materialen beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für eine Versicherung trägt der Besteller.
10. Lohnarbeiten
Bei Lohnarbeiten gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhalltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind.
(2) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir dem Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen. Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Änderung unzumutbar ist. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
(3) Erweisen sich die eingesandten Teile infolge von Materialfehlers als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
(4) Durch uns verursachte Fehlarbeiten bei der Lohnbearbeitung werden nicht berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschlussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschluss geworden sein sollte, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
(5) Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Widerbeschaffung oder Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Wahl zu.
(6) Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, aus welchem Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
11. Haftung
(1) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sie beruht auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht (das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen dar) oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung eines selbstständigen Auskunfts- und Beratungs- oder Garantievertrages sowie aus unerlaubter Handlung oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht.
(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
(4) In jedem Falle sind Ersatzleistungen je Schadensereignis auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt:
(5) Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, haben wir Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Werkzeuge
(1) Sofern nichts anders vereinbart, so sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeugen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Ein Zuschuss des Bestellers für die Fertigung eines Werkzeuges ändert die Eigentumslage nicht.
(2) Wenn der Besteller Eigentümer des Werkzeuges ist, haben wir das Recht, das Werkzeug zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat.
(3) Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sind bei Vertragsschluss ohne Abzug fällig.
13. Ausfallmuster
Ausfallmuster werden nur in Ausnahmefällen angefertigt. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferwerk seine Entscheidung sofort nach Empfang des Ausfallmusters schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung gehen durch Maschinenstillstand verursachte Kosten zu Lasten des Bestellers, oder es müssen zwischenzeitlich hergestellte Teile wie angefallen übernommen werden. Dasselbe gilt, wenn die durch Maschinenstillstand verursachten Kosten in keinem Verhältnis zum Gesamtbetrag der Rechnung stehen.
14. Schutzrechte
(1) Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden. Eine Überprüfungspflicht unsererseits besteht nicht.
(2) An Konstruktionsunterlagen, Modellen, Zeichnungen und Ähnlichem behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen nur mit dessen Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden.
15. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, Erfüllungsort und Gerichtstand ist Aldingen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer Forderungen am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.
16. Sonstige Bestimmungen
Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Vosseler Umformtechnik GmbH – Hildburghausen
Einkaufsbedingungen
Verkaufsbedingungen
1. Geltung
(1) Alle unsere Bestellungen und Vertragsschlüsse werden ausschließlich auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.
(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Lieferers werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(3) Sollen anders lautende Bestimmungen des Lieferers oder von uns an die Stelle dieser Bedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Lieferers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.
2. Bestellung/ Vertragsschluss
(1) Für die Ausführung der Bestellung ist allein das Bestellschreiben maßgebend. Nur schriftlich erteilte, von zur Vertretung berechtigten Personen unterschriebene Bestellungen sind für uns verbindlich.
(2) Die Bestellung ist vom Lieferer unverzüglich zu bestätigen. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt, gilt die verspätete Annahme als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Alle Angebote müssen unseren Anfragen exakt entsprechen. Sind Abweichungen vorgenommen worden, so ist hierauf im Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Auch in diesem Fall bedarf es einer neuen Annahme durch uns.
(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Spätere Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferumfang
(1) Die Lieferung umfasst sämtliche in der Bestellung aufgeführten Teile und die notwendigen technischen und Service-Dokumentationen.
(2) Der Lieferer verpflichtet sich zur Lieferung eines voll funktionsfähigen Liefergegenstandes.
(3) Soweit es sich bei der Lieferung des Lieferers um einen Lieferanteil für eine Gesamtanlage handelt, hat sich der Lieferer über alle Einzelheiten seines Lieferanteils und der damit verbundenen Arbeiten in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflicht darstellen, gehen zu Lasten des Lieferers.
(4) Der Lieferer verpflichtet sich, uns so rechtzeitig vor Beendigung der Liefermöglichkeit zu informieren, dass wir gegebenenfalls noch eine Abschlussdisposition treffen können.
4. Preise
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Dies gilt auch, wenn sich die Bedingungen, zu denen der Lieferer Fremdleistungen bezieht, für diesen verschlechtern. Falls nicht anders vereinbart, handelt es sich dabei um Festpreise.
(2) Die Preise schließen alles ein, was der Lieferer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht zu bewirken hat. Insbesondere sind die zur Erreichung der vorgesehenen technischen Daten und Normen erforderlichen Leistungen im Preis enthalten. Rüstkosten sind nur zu bezahlen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
(3) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise frei Empfangswerk oder sonstigen vorgeschriebenen Ablieferungsstellen einschließlich Verpackung. Bei Sukzessivlieferungsverträgen sind Preissenkungen, die zwischen Bestellung und Lieferung eintreten, an uns weiterzugeben.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichen Umfang zu.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen sind an unsere Postanschrift zu richten und dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie müssen unsere Bestellnummer enthalten.
(2) Die Zahlungen werden dreimal monatlich vorgenommen.
(3) Die Einhaltung der in Ziffer 1 geregelten Zahlungsziele berechtigt uns zum Abzug von 3 % Skonto.
(4) Die Zahlungsfrist läuft ab Eingang der Rechnung, frühestens jedoch ab Eingang der Lieferung bei dem Empfangswerk oder der besonders vorgeschriebenen Ablieferungsstelle. Soweit in der Rechnung die Bestellnummer fehlt, verlängert sich die Zahlungsfrist, bis diese Daten und Unterlagen vollständig sind, entsprechend.
(5) Die Zahlung erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Gutschriften oder Belastungen, die sich bei der Rechnungsprüfung ergeben, werden bei der nächstfolgenden Zahlung mit besonderer Kennzeichnung verrechnet und eine Gutschrift- bzw. Lastschriftmitteilung mit Begründung erteilt.
6. Versand, Transportversicherung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung hat jeweils an die auf der Bestellung angegebene Versandadresse zu erfolgen. Der Sendung ist der Lieferschein beizufügen. Lieferschein und Frachtbrief sowie die übrigen Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer enthalten. Bei vereinbarten unfreien Lieferungen ist jede Frachtverbilligung wahrzunehmen. Mehrfrachten und sonstige Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen, sind vom Lieferer zu tragen.
(2) Die Kosten für eine Transportversicherung tragen wir nur, wenn wir eine solche Versicherung ausdrücklich gewünscht haben.
(3) Der Lieferer trägt die Transportgefahr. Diese gilt auch dann, wenn wir die Kosten für den Transport und etwaige Versicherungen übernehmen.
7. Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Sie beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch den Lieferer. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang des Liefergegenstandes beim vereinbarten Empfangswerk oder der sonst vereinbarten Ablieferungsstelle.
(2) Zur Lieferung vor der vereinbarten Lieferzeit ist der Lieferer nur dann berechtigt, wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis erklärt haben. Der vereinbarte Zahlungstermin wird durch diese vorzeitige Lieferung nicht berührt.
(3) In Fällen des Verzuges geltend die gesetzlichen Bestimmungen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Auf höhere Gewalt kann sich der Lieferer nur dann berufen, wenn er uns hiervon unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die ein Berufen auf höhere Gewalt rechtfertigen, informiert hat.
(5) Teillieferungen werden nicht als Erfüllung anerkannt. Die Lieferung einer größeren als der bestellten Menge begründet keinen Anspruch des Lieferers auf Zahlung eines höheren Entgelts.
8. Höhere Gewalt
(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt – bei uns oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe – die zu einer Einstellung oder Einschränkung der Produktion führen und die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, gilt folgendes: Für die Dauer der Ereignisse und im Umfang ihrer Wirkung sind wir berechtigt, die Abnahme und die Zahlung für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Abnahme unmöglich, so sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Abnahme und die Zahlungsfrist, so entfallen etwaige Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Lieferers.
(2) Wenn diese Behinderungen länger als zwei Monate andauern, so ist der Lieferer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Auf die in Ziffer 1 genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir diese dem Lieferer in einer diesen Umständen entsprechenden Frist unverzüglich mitgeteilt haben.
9. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübertragung
(1)Dem Lieferer stehen weitergehende Eigentumsvorbehalte als der sogenannte einfache Eigentumsvorbehalt nicht zu.
(2) Spätestens mit der Bezahlung der Rechnung geht das Eigentum an dem Liefergegenstand unbeschadet eines Eigentumsvorbehaltes des Lieferers in jedem Falle auf uns über.
(3) Bearbeitung oder Umbildung durch den Lieferer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(5) An Werkzeugen und sonstigen gelieferten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge und Teile als unser Eigentum besonders zu kennzeichnen und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferer uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen und Teilen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
10. Qualität, Prüfungs- und Hinweispflicht des Lieferers
(1) Der Lieferer verpflichtet sich, dass der Liefergegenstand einem hohen wissenschaftlich-technischen Stand entspricht, aus bestgeeignetem Material hergestellt ist und dass der Liefergegenstand ständig sorgfältig überprüft wird.
(2) Der Lieferer verpflichtet sich, die für seine Lieferung geforderten technischen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:
– alle vom Gesetz, von den Aufsichtsbehörden und den Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen;
– die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz.
(3) Der Lieferer verpflichtet sich, dass die technischen und technologischen Dokumentationen dem Verwendungszweck des Liefergegenstandes entsprechen, zum Zeitpunkt der Übergabe an uns verbindlich, vollständig und sachlich richtig sind.
(4) Der Lieferer verpflichtet sich, uns auf mögliche Änderungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Liefergegenstandes rechtzeitig hinzuweisen. Hierbei sind die wesentlichen technischen Unterschiede zwischen alter und neuer
Ausführungsform des Liefergegenstandes besonders schriftlich hervorzuheben.
(5) Jede Änderung des Liefergegenstandes bedarf unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung. Die Erstlieferung nach Einsatz der Änderung ist besonders zu kennzeichnen.
(6) Der Lieferer hat uns unaufgefordert und unverzüglich hinzuweisen, wenn der
Liefergegenstand nicht zur Erfüllung des Verwendungszweckes, der ihm mitgeteilt wurde oder ihm aus den Umständen ersichtlich ist, eignet. Diesbezüglich hat der Lieferer die ihm von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Fehler, die
sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflicht darstellen, gehen zu Lasten des Lieferers.
11. Mängelanzeige
(1) Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.
(2) Der Einwand der verspäteten Mängelrüge sowie der vorbehaltlosen Annahme ist
ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht offenkundig ist. Zur Vornahme von
Stichproben zur Erkennung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet.
(3) Wird bei einer Lieferung durch Stichproben ein Fehleranteil festgestellt, der über
dem jeweiligen festgelegten Qualitätslevel liegt, so sind wir berechtigt, auf Kosten des
Lieferers nach vorheriger Benachrichtigung die gesamte Lieferung zu überprüfen
oder diese Lieferung dem Lieferer auf seine Kosten zurückzusenden.
(4) Bei Lieferungen, deren Eigenschaften erst bei Verarbeitung festgestellt werden
können, kann die Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung des
Mangels erfolgen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.
(5) Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt
keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig
geliefert wurde.
12. Gewährleistung
(1) Im Falle mangelhafter Lieferungen gelten, soweit nicht abweichend in diesen
Einkaufsbedingungen etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet weitergehender Ansprüche – insbesondere
Schadensersatzansprüche – haben wir das Recht, bei mangelhafter Lieferung vom
Lieferer nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz, kostenlose
Mängelbeseitigung, einen Preisnachlass, Rückgängigmachung des Vertrages und bei
zugesicherten Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(3) Befindet sich der Lieferer mit der Nachbesserung um Verzug – oder in dringenden
Fällen – sind wir nach Unterrichtung des Lieferers berechtigt, die Beseitigung der
Mängel auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten
vornehmen zu lassen.
(4) Verborgene Mängel, die erst bei oder nach Einbau der Liefergegenstände
entdeckt werden, berechtigen uns zur Geltendmachung der Aufwendungen, die durch
die Behebung des Mangels entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die Kosten
für nutzlos aufgewandte Bearbeitung, sowie für De- und Remontage. Etwaige
weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
(5) Die etwaige Rücksendung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Lieferers, gleichgültig an welchem Ort sich der mangelhafte
Liefergegenstand befindet.
(6) Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung
von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung unsererseits
zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung
des Liefergegenstandes durch Dritte zurückzuführen ist. Für das Vorliegen dieser
Gewährleistungsausschlüsse trägt der Lieferer die Beweislast.
(7) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(8) Für die Zeit, während der die Lieferung wegen Mangelhaftigkeit nicht benutzt
werden kann, ist die Verjährungsfrist gehemmt. Bei teilweiser Mangelhaftigkeit des
Liefergegenstandes erstreckt sich die Hemmung der Verjährung auf den gesamten
Lieferteil, der durch die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nicht genutzt
werden kann.
Die Hemmung der Verjährung erstreckt sich auf den Zeitraum vom Eingang der
Mängelanzeige bis zum erfolgreichen Abschluss der Nachbesserung oder deren
Fehlschlagen. Dies gilt auch, wenn wir gemäß Ziffer 3 selbst zur Mängelbeseitigung
oder zur Mängelbeseitigung durch Dritte berechtigt sind.
13. Produzentenhaftung
(1) Der Lieferer hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten oder gelieferten
Erzeugnisse unabhängig von uns vorzunehmen und ist für die mangelfreie
Beschaffenheit des gelieferten Liefergegenstandes verantwortlich. Die von uns
vorgenommene eigene Kontrolle entlastet den Lieferer nicht.
(2) Werden wir aus Produzentenhaftung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder ähnlichem, nach inländischem Recht in Anspruch
genommen, so hat der Lieferer den uns entstandenen Schaden zu erstatten, soweit
seine Lieferung bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.
Bei Fehlern, die auf die Herstellung des Liefergegenstandes zurückzuführen sind,
trägt der Lieferer die Beweislast für sein Nichtverschulden.
(3) Der Lieferer verpflichtet sich zum Abschluss der entsprechenden
Haftpflichtversicherungen, insbesondere zum Abschluss einer ausreichenden
Produkthaftpflichtversicherung. Auf Verlangen von uns hat der Lieferer den Abschluss
dieser Versicherungen unverzüglich nachzuweisen. Der Abschluss dieser
Versicherungen entlastet den Lieferer nicht hinsichtlich nicht von der Versicherung
abgedeckter weitergehender Schadensersatzansprüche.
14. Beistellungen, Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel
Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die wir dem Lieferer zur Verfügung stellen,
wie Modelle, Werkzeuge, Messmittel, Muster, Zeichnungen, Berechnungen und
dergleichen sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur
Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Wir behalten uns daran
unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.
15. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Erfüllungsort und Gerichtstand Aldingen.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer
Forderungen am Hauptsitz des Lieferers zu klagen.
(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.
16. Sonstige Bestimmungen
Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
1. Geltung
(1) Alle unsere Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.
(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Bestellers werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(3) Widerspricht der Besteller der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.
(4) Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder von uns an die Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind nicht bindend. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf unserer Website, in unseren Katalogen und Prospekten stellt noch kein bindendes Angebot dar. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die Bestellung der Ware durch den Besteller.
(2) Uns erteilte Aufträge sind erst dann durch uns angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn die Lieferung durch uns stillschweigend erfolgt ist. Werden uns Aufträge per Internet oder E-Mail erteilt, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.
(3) Telefonische oder mündliche Ergänzungen bzw. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.
(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Auftrages werden berechnet. Davon unberührt bleibt unser Zahlungsanspruch hinsichtlich der ursprünglichen Bestellung.
(4) Ein Abzug (Skonto etc.) bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
(5) Unsere Rechnungen sind 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig.
(6) Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungs- oder Scheckbetrag innerhalb der Frist einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Die Rüge angeblicher Mängel befreit den Besteller nicht von seinen Zahlungspflichten.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
(2) Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, können wir – unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten – pauschal mit € 40,00 geltend machen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss ungünstige Auskünfte über ihn erhalten, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Lieferfristen/ Liefermenge
(1) Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller Einzelheiten Auftrages, der Beibringung sämtlicher erforderlichen Unterlagen und der vollständigen Zahlung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Pflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
(4) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(6) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.
6. Aufträge und Abruf
(1) Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es eine Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wie jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Frist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.
(2) Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind möglichst in gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.
7. Gewährleistung
(1) Unsere Lieferungen und Rechnungen hat der Besteller unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel oder Fehler unverzüglich zu rügen (§§ 377, 378 HGB). Andernfalls gilt die Lieferung bzw. Rechnung als anerkannt.
(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.
(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Preis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstandes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes resultieren.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, ferner nicht bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
(5) Beanstandungen, die sich auf die Beschaffenheit des Rohmaterials (Schwarzfleckigkeit, Risse) beziehen, werden nicht anerkannt, weil sich die Lieferwerke ebenfalls ablehnend verhalten. Wird die Ware unmittelbar an Dritte ins Ausland versandt, so muss sie auf unserem Werk geprüft und abgenommen werden; anderenfalls gilt die Ware mit der Absendung bedingungsgemäß geliefert.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt der Besteller dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Besteller dadurch entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt. Weder die Mängelrüge noch die Vornahme einer Gewährleistungshandlung hemmen den Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen oder lassen die Verjährung dieser Ansprüche neu beginnen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie für reparaturbedingt ausgetauschte Ersatzteile wird weder eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist noch eine eigenständige, neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Neuware als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Dabei tritt der Besteller uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche aus der
Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Zur Einziehung der Forderungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5 bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.
(7) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit
Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in dem
Besitz des Bestellers sind und an welchem Ort sich diese befinden. Wir sind ferner
berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(8) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während
des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.
(9) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Heraushabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten), gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Materialbeistellungen
(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind aus auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
(3) Unser Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege bereitgestellter Materialen
beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für eine Versicherung trägt der Besteller.
10. Lohnarbeiten
Bei Lohnarbeiten gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhalltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind.
(2) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir dem Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen. Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Änderung unzumutbar ist. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
(3) Erweisen sich die eingesandten Teile infolge von Materialfehlers als unbrauchbar,
so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
(4) Durch uns verursachte Fehlarbeiten bei der Lohnbearbeitung werden nicht
berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschlussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschluss geworden sein sollte, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
(5) Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden
Arbeit übernehmen. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn,
dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Widerbeschaffung oder Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach
unserer Wahl zu.
(6) Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, aus welchem
Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des
mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
11. Haftung
(1) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sie
beruht auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht (das sind solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen dar) oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht aus
Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung eines selbstständigen Auskunfts- und Beratungs- oder Garantievertrages sowie aus
unerlaubter Handlung oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
(2) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen
resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder
Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht
wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen
haften wir nicht.
(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des
Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.
Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
(4) In jedem Falle sind Ersatzleistungen je Schadensereignis auf vertragstypischen,
vorhersehbaren Schäden begrenzt:
(5) Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande,
haben wir Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten
Vorleistungen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Werkzeuge
(1) Sofern nichts anders vereinbart, so sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten
Werkzeugen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Ein Zuschuss
des Bestellers für die Fertigung eines Werkzeuges ändert die Eigentumslage nicht.
(2) Wenn der Besteller Eigentümer des Werkzeuges ist, haben wir das Recht, das
Werkzeug zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung
erfüllt hat.
(3) Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der
Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sind bei Vertragsschluss ohne Abzug
fällig.
13. Ausfallmuster
Ausfallmuster werden nur in Ausnahmefällen angefertigt. Der Besteller ist verpflichtet,
dem Lieferwerk seine Entscheidung sofort nach Empfang des Ausfallmusters
schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung gehen durch
Maschinenstillstand verursachte Kosten zu Lasten des Bestellers, oder es müssen
zwischenzeitlich hergestellte Teile wie angefallen übernommen werden. Dasselbe
gilt, wenn die durch Maschinenstillstand verursachten Kosten in keinem Verhältnis
zum Gesamtbetrag der Rechnung stehen.
14. Schutzrechte
(1) Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden
Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden. Eine
Überprüfungspflicht unsererseits besteht nicht.
(2) An Konstruktionsunterlagen, Modellen, Zeichnungen und Ähnlichem behalten wir
unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen nur mit dessen Genehmigung
genutzt oder weitergegeben werden.
15. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, Erfüllungsort und Gerichtstand ist Aldingen.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer Forderungen am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.
16. Sonstige Bestimmungen
Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Vosseler Presswerkzeuge GmbH – Aldingen
Einkaufsbedingungen
Verkaufsbedingungen
1. Geltung
(1) Alle unsere Bestellungen und Vertragsschlüsse werden ausschließlich auf
Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im
Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.
(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige
Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei
einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch
mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Lieferers werden
nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(3) Sollen anders lautende Bestimmungen des Lieferers oder von uns an die Stelle
dieser Bedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart
werden.
(4) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Lieferers verpflichten uns
nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.
2. Bestellung/ Vertragsschluss
(1) Für die Ausführung der Bestellung ist allein das Bestellschreiben maßgebend. Nur
schriftlich erteilte, von zur Vertretung berechtigten Personen unterschriebene
Bestellungen sind für uns verbindlich.
(2) Die Bestellung ist vom Lieferer unverzüglich zu bestätigen. Wird unsere
Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt, gilt die verspätete
Annahme als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Alle Angebote
müssen unseren Anfragen exakt entsprechen. Sind Abweichungen vorgenommen
worden, so ist hierauf im Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Auch in diesem Fall
bedarf es einer neuen Annahme durch uns.
(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Spätere Änderungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferumfang
(1) Die Lieferung umfasst sämtliche in der Bestellung aufgeführten Teile und die
notwendigen technischen und Service-Dokumentationen.
(2) Der Lieferer verpflichtet sich zur Lieferung eines voll funktionsfähigen
Liefergegenstandes.
(3) Soweit es sich bei der Lieferung des Lieferers um einen Lieferanteil für eine
Gesamtanlage handelt, hat sich der Lieferer über alle Einzelheiten seines
Lieferanteils und der damit verbundenen Arbeiten in eigener Verantwortung Klarheit
zu verschaffen. Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflicht
darstellen, gehen zu Lasten des Lieferers.
(4) Der Lieferer verpflichtet sich, uns so rechtzeitig vor Beendigung der
Liefermöglichkeit zu informieren, dass wir gegebenenfalls noch eine
Abschlussdisposition treffen können.
4. Preise
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Dies gilt auch, wenn sich
die Bedingungen, zu denen der Lieferer Fremdleistungen bezieht, für diesen
verschlechtern. Falls nicht anders vereinbart, handelt es sich dabei um Festpreise.
(2) Die Preise schließen alles ein, was der Lieferer zur Erfüllung seiner Liefer- und
Leistungspflicht zu bewirken hat. Insbesondere sind die zur Erreichung der
vorgesehenen technischen Daten und Normen erforderlichen Leistungen im Preis
enthalten. Rüstkosten sind nur zu bezahlen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
(3) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise frei Empfangswerk
oder sonstigen vorgeschriebenen Ablieferungsstellen einschließlich Verpackung. Bei
Sukzessivlieferungsverträgen sind Preissenkungen, die zwischen Bestellung und
Lieferung eintreten, an uns weiterzugeben.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichen Umfang zu.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen sind an unsere Postanschrift zu richten und dürfen der Lieferung
nicht beigelegt werden. Sie müssen unsere Bestellnummer enthalten.
(2) Die Zahlungen werden dreimal monatlich vorgenommen.
(3) Die Einhaltung der in Ziffer 1 geregelten Zahlungsziele berechtigt uns zum Abzug
von 3 % Skonto.
(4) Die Zahlungsfrist läuft ab Eingang der Rechnung, frühestens jedoch ab Eingang
der Lieferung bei dem Empfangswerk oder der besonders vorgeschriebenen
Ablieferungsstelle. Soweit in der Rechnung die Bestellnummer fehlt, verlängert sich
die Zahlungsfrist, bis diese Daten und Unterlagen vollständig sind, entsprechend.
(5) Die Zahlung erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Gutschriften
oder Belastungen, die sich bei der Rechnungsprüfung ergeben, werden bei der
nächstfolgenden Zahlung mit besonderer Kennzeichnung verrechnet und eine
Gutschrift- bzw. Lastschriftmitteilung mit Begründung erteilt.
6. Versand, Transportversicherung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung hat jeweils an die auf der Bestellung angegebene Versandadresse
zu erfolgen. Der Sendung ist der Lieferschein beizufügen. Lieferschein und
Frachtbrief sowie die übrigen Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer
enthalten. Bei vereinbarten unfreien Lieferungen ist jede Frachtverbilligung
wahrzunehmen. Mehrfrachten und sonstige Kosten, die durch die Nichtbeachtung
dieser Bestimmung entstehen, sind vom Lieferer zu tragen.
(2) Die Kosten für eine Transportversicherung tragen wir nur, wenn wir eine solche
Versicherung ausdrücklich gewünscht haben.
(3) Der Lieferer trägt die Transportgefahr. Diese gilt auch dann, wenn wir die Kosten
für den Transport und etwaige Versicherungen übernehmen.
7. Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Sie beginnt mit dem Tage der Annahme
der Bestellung durch den Lieferer. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der
Eingang des Liefergegenstandes beim vereinbarten Empfangswerk oder der sonst
vereinbarten Ablieferungsstelle.
(2) Zur Lieferung vor der vereinbarten Lieferzeit ist der Lieferer nur dann berechtigt,
wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis erklärt haben. Der vereinbarte
Zahlungstermin wird durch diese vorzeitige Lieferung nicht berührt.
(3) In Fällen des Verzuges geltend die gesetzlichen Bestimmungen. Die Annahme
der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Auf höhere Gewalt kann sich der Lieferer nur dann berufen, wenn er uns hiervon
unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die ein Berufen auf höhere Gewalt
rechtfertigen, informiert hat.
(5) Teillieferungen werden nicht als Erfüllung anerkannt. Die Lieferung einer größeren
als der bestellten Menge begründet keinen Anspruch des Lieferers auf Zahlung eines
höheren Entgelts.
8. Höhere Gewalt
(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt – bei uns oder im Bereich unserer
Zulieferbetriebe – die zu einer Einstellung oder Einschränkung der Produktion führen
und die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abgewendet werden konnten, gilt folgendes: Für die Dauer der Ereignisse und im
Umfang ihrer Wirkung sind wir berechtigt, die Abnahme und die Zahlung für die
Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Wird die Abnahme unmöglich, so sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die
Abnahme und die Zahlungsfrist, so entfallen etwaige Schadensersatzansprüche und
Rücktrittsrechte des Lieferers.
(2) Wenn diese Behinderungen länger als zwei Monate andauern, so ist der Lieferer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Auf die in Ziffer 1 genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn
wir diese dem Lieferer in einer diesen Umständen entsprechenden Frist unverzüglich
mitgeteilt haben.
9. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübertragung
(1)Dem Lieferer stehen weitergehende Eigentumsvorbehalte als der sogenannte
einfache Eigentumsvorbehalt nicht zu.
(2) Spätestens mit der Bezahlung der Rechnung geht das Eigentum an dem
Liefergegenstand unbeschadet eines Eigentumsvorbehaltes des Lieferers in jedem
Falle auf uns über.
(3) Bearbeitung oder Umbildung durch den Lieferer werden für uns vorgenommen.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
(4) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Lieferers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferer
uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferer verwahrt das Alleineigentum
oder das Miteigentum für uns.
(5) An Werkzeugen und sonstigen gelieferten Teilen behalten wir uns das Eigentum
vor. Der Lieferer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der
von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, die uns
gehörenden Werkzeuge und Teile als unser Eigentum besonders zu kennzeichnen
und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
Gleichzeitig tritt der Lieferer uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche dieser
Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferer ist verpflichtet,
an unseren Werkzeugen und Teilen etwa erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten sowie alle Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auf
eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
10. Qualität, Prüfungs- und Hinweispflicht des Lieferers
(1) Der Lieferer verpflichtet sich, dass der Liefergegenstand einem hohen
wissenschaftlich-technischen Stand entspricht, aus bestgeeignetem Material
hergestellt ist und dass der Liefergegenstand ständig sorgfältig überprüft wird.
(2) Der Lieferer verpflichtet sich, die für seine Lieferung geforderten technischen
Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:
– alle vom Gesetz, von den Aufsichtsbehörden und den
Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen Sicherheits- und
Schutzvorrichtungen;
– die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz.
(3) Der Lieferer verpflichtet sich, dass die technischen und technologischen
Dokumentationen dem Verwendungszweck des Liefergegenstandes entsprechen,
zum Zeitpunkt der Übergabe an uns verbindlich, vollständig und sachlich richtig sind.
(4) Der Lieferer verpflichtet sich, uns auf mögliche Änderungen, Verbesserungen und
Weiterentwicklungen des Liefergegenstandes rechtzeitig hinzuweisen. Hierbei sind
die wesentlichen technischen Unterschiede zwischen alter und neuer
Ausführungsform des Liefergegenstandes besonders schriftlich hervorzuheben.
(5) Jede Änderung des Liefergegenstandes bedarf unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung. Die Erstlieferung nach Einsatz der Änderung ist besonders zu
kennzeichnen.
(6) Der Lieferer hat uns unaufgefordert und unverzüglich hinzuweisen, wenn der
Liefergegenstand nicht zur Erfüllung des Verwendungszweckes, der ihm mitgeteilt
wurde oder ihm aus den Umständen ersichtlich ist, eignet. Diesbezüglich hat der
Lieferer die ihm von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Fehler, die
sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflicht darstellen, gehen zu Lasten des
Lieferers.
11. Mängelanzeige
(1) Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.
(2) Der Einwand der verspäteten Mängelrüge sowie der vorbehaltlosen Annahme ist
ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht offenkundig ist. Zur Vornahme von
Stichproben zur Erkennung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet.
(3) Wird bei einer Lieferung durch Stichproben ein Fehleranteil festgestellt, der über
dem jeweiligen festgelegten Qualitätslevel liegt, so sind wir berechtigt, auf Kosten des
Lieferers nach vorheriger Benachrichtigung die gesamte Lieferung zu überprüfen
oder diese Lieferung dem Lieferer auf seine Kosten zurückzusenden.
(4) Bei Lieferungen, deren Eigenschaften erst bei Verarbeitung festgestellt werden
können, kann die Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung des
Mangels erfolgen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.
(5) Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt
keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig
geliefert wurde.
12. Gewährleistung
(1) Im Falle mangelhafter Lieferungen gelten, soweit nicht abweichend in diesen
Einkaufsbedingungen etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet weitergehender Ansprüche – insbesondere
Schadensersatzansprüche – haben wir das Recht, bei mangelhafter Lieferung vom
Lieferer nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz, kostenlose
Mängelbeseitigung, einen Preisnachlass, Rückgängigmachung des Vertrages und bei
zugesicherten Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(3) Befindet sich der Lieferer mit der Nachbesserung um Verzug – oder in dringenden
Fällen – sind wir nach Unterrichtung des Lieferers berechtigt, die Beseitigung der
Mängel auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten
vornehmen zu lassen.
(4) Verborgene Mängel, die erst bei oder nach Einbau der Liefergegenstände
entdeckt werden, berechtigen uns zur Geltendmachung der Aufwendungen, die durch
die Behebung des Mangels entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die Kosten
für nutzlos aufgewandte Bearbeitung, sowie für De- und Remontage. Etwaige
weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
(5) Die etwaige Rücksendung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Lieferers, gleichgültig an welchem Ort sich der mangelhafte
Liefergegenstand befindet.
(6) Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung
von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung unsererseits
zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung
des Liefergegenstandes durch Dritte zurückzuführen ist. Für das Vorliegen dieser
Gewährleistungsausschlüsse trägt der Lieferer die Beweislast.
(7) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(8) Für die Zeit, während der die Lieferung wegen Mangelhaftigkeit nicht benutzt
werden kann, ist die Verjährungsfrist gehemmt. Bei teilweiser Mangelhaftigkeit des
Liefergegenstandes erstreckt sich die Hemmung der Verjährung auf den gesamten
Lieferteil, der durch die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nicht genutzt
werden kann.
Die Hemmung der Verjährung erstreckt sich auf den Zeitraum vom Eingang der Mängelanzeige bis zum erfolgreichen Abschluss der Nachbesserung oder deren Fehlschlagen. Dies gilt auch, wenn wir gemäß Ziffer 3 selbst zur Mängelbeseitigung
oder zur Mängelbeseitigung durch Dritte berechtigt sind.
13. Produzentenhaftung
(1) Der Lieferer hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse unabhängig von uns vorzunehmen und ist für die mangelfreie Beschaffenheit des gelieferten Liefergegenstandes verantwortlich. Die von uns
vorgenommene eigene Kontrolle entlastet den Lieferer nicht.
(2) Werden wir aus Produzentenhaftung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder ähnlichem, nach inländischem Recht in Anspruch
genommen, so hat der Lieferer den uns entstandenen Schaden zu erstatten, soweit
seine Lieferung bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.
Bei Fehlern, die auf die Herstellung des Liefergegenstandes zurückzuführen sind,
trägt der Lieferer die Beweislast für sein Nichtverschulden.
(3) Der Lieferer verpflichtet sich zum Abschluss der entsprechenden
Haftpflichtversicherungen, insbesondere zum Abschluss einer ausreichenden
Produkthaftpflichtversicherung. Auf Verlangen von uns hat der Lieferer den Abschluss
dieser Versicherungen unverzüglich nachzuweisen. Der Abschluss dieser
Versicherungen entlastet den Lieferer nicht hinsichtlich nicht von der Versicherung
abgedeckter weitergehender Schadensersatzansprüche.
14. Beistellungen, Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel
Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die wir dem Lieferer zur Verfügung stellen,
wie Modelle, Werkzeuge, Messmittel, Muster, Zeichnungen, Berechnungen und
dergleichen sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur
Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Wir behalten uns daran unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.
15. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Erfüllungsort und Gerichtstand Aldingen.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer Forderungen am Hauptsitz des Lieferers zu klagen.
(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.
16. Sonstige Bestimmungen
Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1. Geltung
(1) Alle unsere Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden
Fassung, geschlossen.
(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige
Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei
einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch
mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Bestellers werden
nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(3) Widerspricht der Besteller der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer
Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und
uneingeschränkt als angenommen.
(4) Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder von uns an die Stelle
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern
ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir diese
ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im
Einzelfall nicht besonders widersprechen.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind nicht bindend. Die Abbildung bzw. Beschreibung von
Waren und Leistungen auf unserer Website, in unseren Katalogen und Prospekten
stellt noch kein bindendes Angebot dar. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die
Bestellung der Ware durch den Besteller.
(2) Uns erteilte Aufträge sind erst dann durch uns angenommen, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt worden sind oder wenn die Lieferung durch uns stillschweigend
erfolgt ist. Werden uns Aufträge per Internet oder E-Mail erteilt, so kommt ein Vertrag
nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.
(3) Telefonische oder mündliche Ergänzungen bzw. Änderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich
ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den
Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn
die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.
(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene
Veränderungen des Auftrages werden berechnet. Davon unberührt bleibt unser
Zahlungsanspruch hinsichtlich der ursprünglichen Bestellung.
(4) Ein Abzug (Skonto etc.) bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung. Bei
Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
(5) Unsere Rechnungen sind 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig.
(6) Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungs- oder Scheckbetrag
innerhalb der Frist einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Die Rüge angeblicher
Mängel befreit den Besteller nicht von seinen Zahlungspflichten.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir
jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
(2) Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, können wir – unbeschadet des
Nachweises höherer oder geringerer Kosten – pauschal mit € 40,00 geltend machen.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und
sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes
Zahlungsziel überschreitet, sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse
verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss ungünstige Auskünfte über ihn
erhalten, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers sofort fällig zu stellen und unter
Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen,
Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller
Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Außerdem
sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingehende
Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der
Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges
bleiben vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
5. Lieferfristen/ Liefermenge
(1) Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert
haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller Einzelheiten Auftrages,
der Beibringung sämtlicher erforderlichen Unterlagen und der vollständigen Zahlung
des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses. Sie verlängert sich um den Zeitraum,
in dem der Besteller mit seinen Pflichten innerhalb einer laufenden
Geschäftsverbindung, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbare, Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann,
wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
(4) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht
zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch
schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz- und
Aufwendungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns
entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Besteller über.
(6) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies dem Besteller
zuzumuten ist. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Menge sind zulässig.
6. Aufträge und Abruf
(1) Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es
eine Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wie jederzeit
berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort
vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Frist nicht vereinbart, so stehen uns die
genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.
(2) Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind möglichst in gleichmäßigen
Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße
Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die
Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.
7. Gewährleistung
(1) Unsere Lieferungen und Rechnungen hat der Besteller unverzüglich zu prüfen
und etwaige Mängel oder Fehler unverzüglich zu rügen (§§ 377, 378 HGB).
Andernfalls gilt die Lieferung bzw. Rechnung als anerkannt.
(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen
über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei
Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.
(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich
um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir
zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten
Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder
unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Sollte die
Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht
zu, entweder den Preis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der
Liefergegenstandes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst
sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes
resultieren.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, ferner nicht bei
Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
(5) Beanstandungen, die sich auf die Beschaffenheit des Rohmaterials
(Schwarzfleckigkeit, Risse) beziehen, werden nicht anerkannt, weil sich die
Lieferwerke ebenfalls ablehnend verhalten. Wird die Ware unmittelbar an Dritte ins
Ausland versandt, so muss sie auf unserem Werk geprüft und abgenommen werden;
anderenfalls gilt die Ware mit der Absendung bedingungsgemäß geliefert.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist
auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt der
Besteller dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen
jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Besteller dadurch entstandenen Kosten
hat dieser selbst zu tragen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen
vorschreibt. Weder die Mängelrüge noch die Vornahme einer
Gewährleistungshandlung hemmen den Ablauf der Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen oder lassen die Verjährung dieser Ansprüche neu
beginnen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie für reparaturbedingt
ausgetauschte Ersatzteile wird weder eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist
noch eine eigenständige, neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche von uns gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden
(„Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und
Auftrag für uns. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Neuware als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Dabei tritt der Besteller uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche aus der
Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit
an.
(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen
gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Zur Einziehung der Forderungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5 bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der
Fall, hat uns der Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen,
die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von
Vertragsverletzungen des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen
werden.
(7) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit
Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in dem
Besitz des Bestellers sind und an welchem Ort sich diese befinden. Wir sind ferner
berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(8) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während
des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §
771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach
§ 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.
(9) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert
dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 %
übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten
freigeben.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Heraushabe der Ware zu verlangen. In der
Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns
ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten
(insbesondere Transportkosten), gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Materialbeistellungen
(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind aus auf seine Kosten und
Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
(3) Unser Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege bereitgestellter Materialen
beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für eine
Versicherung trägt der Besteller.
10. Lohnarbeiten
Bei Lohnarbeiten gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler
Beschaffenheit bestehen und müssen maßhalltig sein, soweit sie bereits bearbeitet
sind.
(2) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir dem Besteller auf den
notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung
hinweisen. Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Änderung unzumutbar ist. Der
Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten
Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er die bereits
geleistete Arbeit zu vergüten.
(3) Erweisen sich die eingesandten Teile infolge von Materialfehlers als unbrauchbar,
so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
(4) Durch uns verursachte Fehlarbeiten bei der Lohnbearbeitung werden nicht
berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschlussrisiko eingerechnet. Sollte uns die
übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können
wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschluss geworden sein sollte, nicht in
Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
nachzuweisen.
(5) Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden
Arbeit übernehmen. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der
Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn,
dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem
Fall steht dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Widerbeschaffung oder
Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach
unserer Wahl zu.
(6) Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, aus welchem
Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des
mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
11. Haftung
(1) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sie
beruht auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht (das sind solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen dar) oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht aus
Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluss, Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung eines
selbstständigen Auskunfts- und Beratungs- oder Garantievertrages sowie aus
unerlaubter Handlung oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
(2) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen
resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder
Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht
wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen
haften wir nicht.
(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des
Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.
Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
(4) In jedem Falle sind Ersatzleistungen je Schadensereignis auf vertragstypischen,
vorhersehbaren Schäden begrenzt:
(5) Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande,
haben wir Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten
Vorleistungen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Werkzeuge
(1) Sofern nichts anders vereinbart, so sind und bleiben wir Eigentümer der für den
Besteller durch uns selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten
Werkzeugen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Ein Zuschuss
des Bestellers für die Fertigung eines Werkzeuges ändert die Eigentumslage nicht.
(2) Wenn der Besteller Eigentümer des Werkzeuges ist, haben wir das Recht, das
Werkzeug zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung
erfüllt hat.
(3) Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der
Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sind bei Vertragsschluss ohne Abzug
fällig.
13. Ausfallmuster
Ausfallmuster werden nur in Ausnahmefällen angefertigt. Der Besteller ist verpflichtet,
dem Lieferwerk seine Entscheidung sofort nach Empfang des Ausfallmusters
schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung gehen durch
Maschinenstillstand verursachte Kosten zu Lasten des Bestellers, oder es müssen
zwischenzeitlich hergestellte Teile wie angefallen übernommen werden. Dasselbe
gilt, wenn die durch Maschinenstillstand verursachten Kosten in keinem Verhältnis
zum Gesamtbetrag der Rechnung stehen.
14. Schutzrechte
(1) Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden
Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden. Eine
Überprüfungspflicht unsererseits besteht nicht.
(2) An Konstruktionsunterlagen, Modellen, Zeichnungen und Ähnlichem behalten wir
unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen nur mit dessen Genehmigung
genutzt oder weitergegeben werden.
15. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, Erfüllungsort und Gerichtstand ist Aldingen.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer
Forderungen am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.
16. Sonstige Bestimmungen
Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.